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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 75 AußStrGForm und Inhalt des Abänderungsantrags

6. Abschnitt Abänderungsantrag

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;

2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;

3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.