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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 67 AußStrGZurückweisung des Revisionsrekurses

5. Abschnitt Revisionsrekurs

In KraftAmtlicher Text

Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.