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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 46 AußStrGRekursfrist

4. Abschnitt Rekurs

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 207h

(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.

(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-07-01