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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 38 AußStrGAusfertigung und Zustellung von Beschlüssen

3. Abschnitt Beschlüsse

In KraftAmtlicher Text

Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.