§ 23 AußStrGFristen
2. Abschnitt Verfahren
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 207h
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO , sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-05-01