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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 23 AußStrGFristen

2. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 207h

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO , sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-05-01