§ 208 AußStrGVollziehung
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.