§ 207s AußStrGInkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 , tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.