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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 181b AußStrGEuropäisches Nachlasszeugnis

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.