§ 169 AußStrG
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.