§ 160 AußStrGWidersprechende Erbantrittserklärungen
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-08-17