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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 150 AußStrGAusfolgungsverfahren

1. Abschnitt Vorverfahren

In KraftAmtlicher Text

Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-08-17