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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 139 AußStrGBesondere Verfahrensbestimmungen

10. Abschnitt Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01