§ 125 AußStrGWirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01