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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 125 AußStrGWirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01