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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 119 AußStrGRechtsbeistand im Verfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Er ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01