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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 117a AußStrGBefassung des Erwachsenenschutzvereins

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

(1) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.

(2) Die betroffene Person ist unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.