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AußStrG · Außerstreitgesetz

§ 116 AußStrGVorrang des Völkerrechts

8. Abschnitt Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01