§ 106 AußStrGBefragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-26