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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B

In KraftAmtlicher Text

VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Belgien über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

StF: BGBl. III Nr. 92/2003

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten festzulegen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart:

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. August 2003 in Kraft getreten.