Erstellung von Verbraucherpreisindizes · Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 10 Erstellung von VerbraucherpreisindizesErhebungsunterlagen
Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. § 15 Abs. 3).
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
1. für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und
2. für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-01