Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs · Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
§ 86 Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs§. 86. Paragraph 86,
§. 82. Paragraph 82,
Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (§§ 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß § 1162a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1919-02-14
Verweist auf
- Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs Art. 101
- Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs Art. 1162a
- Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs § 82