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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs · Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

§ 83 Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs§. 83. Paragraph 83,

§. 82. Paragraph 82,

In KraftAmtlicher Text

Durch das Aufhören des Gewerbsbetriebes oder durch den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbst.

Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfsarbeiters, sei es in Folge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder in Folge einer Verschuldens des Gewerbsinhabers oder eines diesen treffenden Zufalls der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungsfrist Schadloshaltung zu beanspruchen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1885-06-08