Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs · Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
§ 78b Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfs§. 78b. Paragraph 78 b,
§. 78. Paragraph 78,
Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den §§. 78 und 78a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.