Gütereinsatzstatistik – Verordnung · Gütereinsatzstatistik – Verordnung
§ 9 Gütereinsatzstatistik – VerordnungInformation über Auskunftspflichten
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Verweist auf
- Gütereinsatzstatistik – Verordnung Art. 66