Gütereinsatzstatistik – Verordnung · Gütereinsatzstatistik – Verordnung
§ 7 Gütereinsatzstatistik – VerordnungErhebungsunterlagen
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01