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Abkommen zwischen Österreich und Saudi-A · Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-A

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) die Erträge;

c) die Rückzahlung von Darlehen;

d) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

e) eine Entschädigung gemäß Artikel 4;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.