BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004
§ 1 BFG 2004
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
62 666,997
50 992,779
113 659,776
Einnahmen:
59 236,861
54 422,915
113 659,776
Abgang:
3 430,136
–
–
Überschuss:
–
3 430,136
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2004 Art. 41