BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
§ 1 BFG 2003
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2003 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
61 355,334
51 276,008
112 631,342
Einnahmen:
57 414,417
55 216,925
112 631,342
Abgang:
3 940,917
–
–
Überschuss:
–
3 940,917
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2003 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2003 Art. 41