Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa
Artikel 9
In den Fällen der Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.