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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

a) in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

b) in der Slowakischen Republik

–

hinsichtlich der Krankenversicherung

von der Sozialversicherungsanstalt,

–

hinsichtlich der Gesundheitsversicherung

von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.