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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

§ 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowa

Bearbeitung der Leistungsanträge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.