AEV Holzwerkstoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
§ 6 AEV Holzwerkstoffe
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1. Richtlinie 2010/75/EU,
2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-11-19