AEV Holzwerkstoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
§ 2 AEV Holzwerkstoffe
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-11-19
Verweist auf
- AEV Holzwerkstoffe Art. 33b