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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbe · Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

§ 4 Konjunkturstatistik im DienstleistungsbeErhebungsmerkmale

In KraftAmtlicher Text

(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;

2. Gesamtzahl der Beschäftigten

a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,

b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;

3. Gesamtumsatz;

4. Bruttolöhne und -gehälter;

5. geleistete Arbeitsstunden;

6. preisbereinigter Gesamtumsatz.

(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.

(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.

(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-12