Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbe · Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
§ 10 Konjunkturstatistik im DienstleistungsbeInformation über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-12
Verweist auf
- Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbe Art. 66