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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbe · Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

§ 10 Konjunkturstatistik im DienstleistungsbeInformation über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-12