Übertragung von Buchhaltungsaufgaben · Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
§ 1 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
Verweist auf
- Übertragung von Buchhaltungsaufgaben Art. 7