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Konjunkturstatistik im Produzierenden Be · Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

§ 1 Konjunkturstatistik im Produzierenden BeAnordnung zur Erstellung der Statistik

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und

3. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01