MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 17 MunLG 2003Verweisungen auf andere Bundesgesetze
5. Abschnitt Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.