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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Zulassung von Investitionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.