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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

§ 16 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendbares Recht

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Streitigkeit entstanden ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.