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Übertragung von Buchhaltungsaufgaben · Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

§ 1 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

In KraftAmtlicher Text

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen.