Fremdenführer-Verordnung · Fremdenführer-Verordnung
§ 3 Fremdenführer-VerordnungÜbergangsbestimmung
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung.