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Fremdenführer-Verordnung · Fremdenführer-Verordnung

§ 3 Fremdenführer-VerordnungÜbergangsbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung.