Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schutz der Bürger der Europäischen Union · Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

§ 8 Schutz der Bürger der Europäischen Union

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates den Abschluß der Verfahren notifiziert haben, die nach ihrer Rechtsordnung für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlich sind.