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Festsetzung der Preise für die Abnahme e · Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

§ 2 Festsetzung der Preise für die Abnahme eGeltungsdauer der Preise

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz), gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.