§ 0 Festsetzung der Preise für die Abnahme e
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 508/2002
BGBl. II Nr. 254/2005
Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 , wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet: