Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 · Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
§ 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002Auskunftspflicht
Auskunftspflichtig ist:
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.