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Sperrgebiet Obere Fellach · Sperrgebiet Obere Fellach

§ 3 Sperrgebiet Obere Fellach

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Villach.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.