Übertragung von Buchhaltungsaufgaben · Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
§ 1 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:
vom anweisenden Organ
der Buchhaltung
1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
des Bundesministeriums für Finanzen
2. Österreichisches Patentamt
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
3. Wasserstraßendirektion
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Verweist auf
- Übertragung von Buchhaltungsaufgaben Art. 7