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VLÖ-G · Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

§ 3 VLÖ-G

In KraftAmtlicher Text

Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.