SMSG · Sozialministeriumservicegesetz
§ 3 SMSGLeitung
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-12-31