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SMSG · Sozialministeriumservicegesetz

§ 10 SMSG

In KraftAmtlicher Text

Vorbereitung der Marktüberwachung

Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;

2. Sachaufwendungen;

3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;

4. Öffentlichkeitsarbeit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01